Allgemeine Verkaufsbedingungen Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines und Geltungsbereich
2. Vertragsschluss
3. Preise und Lieferungen
4. Qualität und Mängelhaftung
5. Rechnung und Zahlung
6. Eigentumsvorbehalt
7. Leergut
8. Sonstige Haftung
9. Gefahrübergang und Transport
10. Benutzung der Kennzeichen von Warsteiner
11. Zurückbehaltungsrecht und Rücktritt
12. Vermietung von Festausrüstung und Präsentationsartikeln
13. Datenverarbeitung
14. Höhere Gewalt
15. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferhemmnisse
16. Gerichtsstand und geltendes Recht

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG – nachstehend „Warsteiner“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt –, soweit keine anderslautende Individualvereinbarung vorliegt.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese Warsteiner bekannt sind.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind. Über Änderungen der Bedingungen wird Warsteiner den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Warsteiner sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von Warsteiner schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurden. Der Kunde ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden.

2.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Warsteiner und dem Kunden zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande gekommenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der in Bezug genommenen Preisliste vollständig schriftlich niedergelegt.

3. Preise und Lieferungen

3.1 Warsteiner verkauft ihre Produkte ab Rampe zu den am Tag der Abholung geltenden Abgabepreisen und Pfandsätzen, die von Warsteiner durch Preislisten oder Angebote bekanntgegeben werden, jeweils zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.

3.2 Warsteiner kann den Verkauf der Produkte von der Rückgabe von Leergut abhängig machen.

3.3 Rücklieferungen bereits verkaufter Liefergegenstände, die nicht aufgrund von Mängeln erfolgen, sind ausgeschlossen. Der Brauerei steht es jedoch frei, Rücklieferungen im Einzelfall und erst nach eingehender Prüfung der zurückgelieferten Ware, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit und Rücklaufdauer zu akzeptieren. Der Kunde garantiert in diesen Fällen die Unversehrtheit der Ware.

4. Qualität und Mängelhaftung

4.1 Die Produkte von Warsteiner sind von einwandfreier Qualität und werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften hergestellt. Werden die Produkte seitens des Kunden oder von Dritten nach der Lieferung nicht ordnungsgemäß, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt und transportiert und gelagert oder werden die branchenüblichen Hygieneanforderungen beim Fassbierausschank nicht eingehalten, haftet Warsteiner für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht. Für die Einhaltung der vorstehenden Vorgaben ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig.

4.2 Beanstandungen wegen Mengen- und Sortenabweichungen oder anderen offensichtlich erkennbaren Mängeln hat der Kunde bei Erhalt der Produkte, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt, schriftlich gegenüber Warsteiner geltend zu machen. Nicht offensichtlich erkennbare Mängel oder Abweichungen hat der Kunde innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis schriftlich gegenüber Warsteiner geltend zu machen. Anderenfalls ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann Warsteiner mangelfreie Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der unter Ziffer 8 geregelten Haftung.

4.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche Haftung von Warsteiner in Ziffern 8.1 und 8.3 bleibt hiervon jedoch unberührt.

5. Rechnung und Zahlung

5.1 Alle Rechnungen sind einen Tag nach Erhalt ohne Abzug fällig und im SEPA-Firmenlastschrift-verfahren zu zahlen. Die Frist der erforderlichen Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt mindestens einen Tag vor Fälligkeit des jeweils zum Einzug vorgesehenen Zahlbetrages. Der Kunde sichert zu, für die Deckung seines Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund einer Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von Warsteiner zu vertreten ist.

5.2 Bei Zahlungsverzug hat Warsteiner das Recht, für die weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen und weitere Lieferungen von der Erfüllung der ausstehenden Zahlungsverpflichtungen abhängig zu machen.

5.3 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

5.4 Der Kunde hat Saldenbestätigungen und Leergutauszüge sowie sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab deren Zugang schriftlich gegenüber Warsteiner zu erheben. Anderenfalls gelten diese als anerkannt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Warsteiner bleibt Eigentümerin der Produkte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Warsteiner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Warsteiner diese Rechte nur geltend machen, wenn Warsteiner dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Warsteiner hinzuweisen und Warsteiner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gemäß §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Warsteiner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall von Warsteiner.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an Warsteiner ab. Warsteiner nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.5 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Warsteiner, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Warsteiner verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so kann Warsteiner verlangen, dass der Kunde Warsteiner gegenüber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.6 Sofern die Warsteiner zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert ihrer Forderung um mehr als 20 % übersteigen, ist Warsteiner verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Warsteiner.

7. Leergut

7.1 Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmen- oder Markenzeichen, Beschriftung oder Etikettierung versehene Leergut (z. B. Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung leihweise überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum von Warsteiner. Warsteiner berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.

7.2 Der Kunde hat dieses Leergut in Gebinden gleicher Art, Güte und Menge im Rhythmus von vier Wochen in ordnungsgemäßem Zustand auf eigene Kosten und Gefahr an der Rampe zurückzugeben, an der es abgeholt wurde. Sollte sich bei dem Leergut ein Saldo ergeben, der über dem durchschnittlichen Dreimonatsbezug des Kunden liegt, kann Warsteiner die überschreitende Menge sofort mit Frist von drei Wochen zur Rückgabe fällig stellen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben oder beschädigtes Leergut kann Warsteiner zurückweisen. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut hat der Kunde Schadensersatz zu leisten, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Das entrichtete Pfand wird angerechnet.

7.3 Befindet sich der Kunde, insbesondere bei Beendigung der Geschäftsverbindung, mit der Rückgabe von Leergut in Verzug, so ist Warsteiner berechtigt, Zahlung des Wiederbeschaffungswertes nach Abzug von 20 % „Neu für Alt“ zu verlangen; dies gilt auch für abhanden gekommenes und beschädigtes Leergut.

8. Sonstige Haftung

8.1 Warsteiner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Warsteiner beruhen. Soweit Warsteiner keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2 Warsteiner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Warsteiner schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Eine über die Regelungen in Ziffern 8.1 bis 8.3 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

8.5 Die Begrenzung nach Ziffern 8.1 bis 8.4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangt.

8.6 Soweit die Schadensersatzhaftung Warsteiner gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Warsteiner.

9. Gefahrübergang und Transport

9.1 Warsteiner platziert die Produkte auf dem Ladeboden des Fahrzeugs auf Anweisung des Fahrers. Die Gefahr geht damit auf den Kunden über.

9.2 Der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Spediteur hat die Produkte transport- und betriebssicher zu verladen. Der Kunde stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel sowie das entsprechend geschulte Personal zur Verfügung. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Fahrer oder der beauftragte Spediteur den Anweisungen von Warsteiner auf dem Brauereigelände Folge leisten und Warsteiner die Fahrzeuge, die Produkte abholen, kontrollieren kann.

9.3 Warsteiner beachtet strikt die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Ladungs- und Beförderungssicherheit, und duldet kein davon abweichendes Verhalten des Kunden oder des vom Kunden beauftragten Spediteurs. Es können keine Ansprüche wegen oder im Zusammenhang mit der Tatsache geltend gemacht werden, dass Warsteiner gegenüber dem Kunden oder dem vom Kunden beauftragten Spediteur auf die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Ladungs- und Beförderungssicherheit, besteht.

9.4 Die Kontrolle und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten obliegt allein dem Kunden und dem vom Kunden beauftragten Spediteur und Fahrer. Warsteiner ist ausdrücklich nicht verpflichtet, Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchzuführen.

9.5 Der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Spediteur hat die Sicherheitsrichtlinien von Warsteiner zu beachten. Diese sind am Versandschalter erhältlich.

10. Benutzung der Kennzeichen von Warsteiner

Produkte, die mit Firmen- oder Markenzeichen von Warsteiner oder von Unternehmen der Warsteiner Gruppe versehen sind, insbesondere Werbematerial und Gläser, dürfen nicht mit Produkten anderer Herkunft oder mit anderen Marken in Verbindung gebracht werden.

11. Zurückbehaltungsrecht und Rücktritt

Der Kunde erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf den jeweils aktuellen Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 (sog. Anti-Terrorismus-Verordnungen) sowie verschiedene länderbezogene Embargo-Verordnungen der Europäischen Union (u.a. Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran) verzeichnet sind. Der Kunde verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in seinem Geschäftsbetrieb die Umsetzung der Anti-Terror-Verordnungen und sonstigen nationalen und internationalen Embargo- und Handelskontrollvorschriften erfolgt. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse Warsteiner unverzüglich mitzuteilen. Bei begründetem Verdacht, dass der Kunde mit einer auf den EU-Sanktionslisten aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung identisch ist oder solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermögenswerte zukommen lässt oder von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird, behält sich Warsteiner vor, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden vom Vertrag zurück zu treten oder die Leistung bis zur vollständigen Klärung des Verdachts zurück zu behalten. Der Kunde ist verpflichtet, Warsteiner auf Verlangen alle Informationen zukommen zu lassen, die zur Aufklärung des Verdachts bzw. des zu Grunde liegenden Sachverhaltes erforderlich sind.

12. Vermietung von Festausrüstung und Präsentationsartikeln

Für die Vermietung von Festausrüstung und Präsentationsartikeln gelten zusätzliche Mietbedingungen.

13. Datenverarbeitung

Die uns vom Kunden übermittelten Daten werden unter Einhaltung der jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eigene Geschäftszwecke gespeichert und verwendet.

14. Höhere Gewalt

14.1 Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt d.h. insbesondere aufgrund von der Brauerei nicht zu vertretenden Ereignissen, wie etwa aufgrund von Rohstoffengpässen, Energie-Mangellagen (z.B. bei Gas- und/oder Öl-Embargo oder Lieferstopps), Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, Krieg, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte und Blockaden von Beförderungswegen, entbinden die Brauerei für die Dauer und im Umfang der Lieferhemmnisse von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten oder Lieferumfänge einzuhalten.

14.2 Soweit möglich, wird die Brauerei den Kunden über den Grund, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Lieferhemmnisses in Kenntnis setzen. In diesen Fällen ist die Brauerei berechtigt, den Lieferumfang und/oder den Lieferzeitpunkt anzupassen.

15. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferhemmnisse

15.1 Die Lieferverpflichtungen der Brauerei stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unvollständige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Brauerei zu vertreten.

15.2 Auch Lieferhemmnisse, die aufgrund von aktuell bekannten Pandemien (z.B. Covid-19) oder kriegerischen Unruhen (z.B. Ukraine-Krieg) sowie von bekannten Rohstoffengpässen oder Energie-Mangellagen (z.B. bei Gas- und/oder Öl-Embargos oder -Lieferstopps) erfolgen (gleichgültig ob bei Vertragsschluss vorhersehbar oder nicht vorhersehbar), sind entsprechend vorstehenden Fällen höherer Gewalt zu behandeln.

16. Gerichtsstand und geltendes Recht

16.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Warsteiner ausschließlicher Gerichtsstand. Warsteiner kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

16.2 Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 01/2023

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